AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

1. Geltung
Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger und Wagner Immobilien A-Z ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB's sind, die hiermit vom Kunden anerkannt werden.

2. Vertraulichkeit/Weitergabeverbot
Die von Wagner Immobilien A-Z übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés, Inserate jeglicher Art und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch Wagner Immobilien A-Z, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch von Wagner Immobilien A-Z wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

3. Angebote
Die Angebote der Wagner Immobilien A-Z erfolgen ausdrücklich freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Wagner Immobilien A-Z selbstverständlich nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.

4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung der Wagner Immobilien A-Z im Falle des Ankaufs oder der Anmietung.
Der Provisionsanspruch der Wagner Immobilien A-Z entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der Wagner Immobilien A-Z ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von der Wagner Immobilien A-Z nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch der Wagner Immobilien A-Z nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.

5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Mietvertrags sofort fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Wagner Immobilien A-Z hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme von Wagner Immobilien A-Z, so ist der jeweilige Kunde verpflichtet, Wagner Immobilien A-Z unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

6. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis (inkl. Inventar) bzw. dem Gesamtmietpreis. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 2,00 % und die Verkäuferprovision ebenfalls 2,00% (zzgl. MwSt.) vom wirtschaftlichen Kaufpreis 
bzw. 3,57 Monatsmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten, incl. 19% gesetzlicher MwSt.

7. Doppeltätigkeit
Wagner Immobilien A-Z ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit ist Wagner Immobilien A-Z zur Unparteilichkeit verpflichtet.

8. Vorkenntnis
Ist dem Kunden das von Wagner Immobilien A-Z angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen gegenüber Wagner Immobilien A-Z zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er Wagner Immobilien A-Z sämtliche Aufwendungen, die Wagner Immobilien A-Z dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.

9. Provisionszahlungspflicht mit Zwangsvollstreckungsklausel
Bei berechtigtem Interesse von Wagner Immobilien A-Z kann Wagner Immobilien A-Z die Aufnahme der Provisionszahlungspflicht in die notarielle Urkunde einschließlich einer entsprechenden Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel zugunsten Wagner Immobilien A-Z verlangen und aufnehmen lassen.

10. Nebenabreden
Schriftliche und/oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen jeglicher Vereinbarung(en) bedürfen ausschließlich der Schriftform. 

11. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten seitens Wagner Immobilien A-Z, dessen gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen ist vollständig ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Garantien werden nicht abgegeben.

12. Informationspflicht nach VSBG
Wagner Immobilien A-Z ist nicht verpflichtet, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen Wagner Immobilien A-Z und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute: Starnberg.

14. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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